Bereich Prävention

Begriffserklärung

Das Blaufeuer kann in der Schifffahrt als Zeichen für die Notwendigkeit eines Lotsen dienen. Wenn ein Schiff in einem Hafen ein Blaufeuer zeigt, signalisiert dies den Lotsenbooten oder Lotsenstationen, dass das Schiff einen Lotsen an Bord benötigt, um sicher durch den Hafen navigiert zu werden. Dieses Signal wird oft verwendet, wenn ein Schiff in einem unbekannten Hafen ankommt oder wenn die Navigationsbedingungen schwierig sind, wie zum Beispiel bei starkem Wind, enger Fahrrinne oder besonderen geografischen Herausforderungen. Die Lotsen bringen ihre Expertise in die Navigation ein, um das Schiff sicher durch die Gewässer zu lenken und potenzielle Gefahren zu vermeiden. 

Intervention im Kontext der Landesfachstelle beinhaltet sowohl die konkrete Krisenberatung als auch konkrete Handlungsempfehlungen, um in Fällen von sexualisierter Gewalt durch Kinder und Jugendliche als Fachkraft individuell im jeweiligen Krisenfall handlungsfähig zu sein. Es können erste Schritte zum Schutz der Kinder und Jugendlichen und zur Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe eingeleitet werden. 

Prävention beschreibt grundsätzlich Maßnahmen, welche sexualisierte Gewalt unter Kindern und Jugendlichen verhindern oder deren Folgen lindern. Prävention sexualisierter Gewalt ist die Aufgabe von Erwachsenen wie Eltern und Fachkräften. Prävention im Kontext der Landesfachstelle zielt auf die Sensibilisierung von Fachkräften und die Wissensvermittlung zu den Themen sexuelle Bildung und sexualisierte Gewalt. Sensibilisierung und Wissensvermittlung führen in der Folge zu mehr Handlungssicherheit bei den Fachkräften zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt.

Sexualität ist ein sich lebenslang entwickelnder bedeutsamer Anteil der menschlichen Persönlichkeit und hat Einfluss auf das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden. Sexualität entwickelt sich individuell im Spannungsfeld von persönlichen Bedürfnissen, Wünschen und Möglichkeiten eines Menschen und gesellschaftlichen Normen sowie Konventionen. Diese Entwicklung stellt für jeden Menschen und die Gesellschaft eine Herausforderung dar, bei deren Bewältigung Grenzen erkannt, erfahren und geachtet werden müssen.

Wir sprechen von sexualisierter Gewalt, wenn eine Person zur Befriedigung der eigenen sexuellen und/oder emotionalen Bedürfnisse sexuelle Handlungen an oder vor einer anderen Person vornimmt. Dies geschieht entweder:

  • gegen den Willen der anderen Person oder/und
  • bei fehlender Fähigkeit zur informierten Zustimmung der Handlungen durch die betroffene Person oder/und
  • durch Zwang und Manipulation oder/und
  • bei deutlicher Ungleichheit zwischen den Handelnden, z. B. physisch, psychisch, kognitiv, Alter.

Dabei werden Vertrauens- oder/und Abhängigkeitsverhältnisse durch die Person ausgenutzt, welche sexualisierte Gewalt ausübt.

Sexualisierte Gewalt ist Machtmissbrauch!

(nach D. Bange/G. Deegener, 1996)

Sexuelle Grenzverletzungen werden häufig 

  • unabsichtlich oder selten bzw. einmalig  und/oder 
  • aus fachlichen bzw. persönlichen Unzulänglichkeiten und/oder 
  • wegen eines Mangels an konkreten Regeln und Strukturen verübt.

Viele sexuell grenzverletzende Verhaltensweisen können korrigiert werden (z.B. durch eine Entschuldigung) 

Beispiel: Überschreiten der körperlichen Distanz (grenzüberschreitende, zu intime körperliche Nähe und Berührungen im alltäglichen Umgang)

(Enders/Kossatz/Kelkel/Eberhardt, 2010)

A. Verwendung in Sozialpädagogisch-Therapeutischen Arbeitsansätzen

• Äquivalent verwendet zu sexualisierter Gewalt

• Bezüglich der Adressat:innen (sexuell übergriffige Kinder und Jugendliche) oft leichter verstehbar

B. Verwendung im Strafgesetzbuch unter §177 StGB  (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)

Sexueller Übergriff: Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt…

Gesetzliche Verankerung im §177 StGB (2016) nach Forderungen aus der  Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, 2011); unter Art. 36 Abs. 1: alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen sind unter Strafe zu stellen.